Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.

Satzung

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit)

(1)   Der Verein führt den Namen „Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter - Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen - Landesverband Niedersachsen/Bremen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V."

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Der Verein wurde am 15.10.2005 errichtet. 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(4)   Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.".

 

§ 2 (Zweck)

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.

(2)   Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, - den Gedankens der Partizipation des Volkes an der Rechtsprechung zu verbreiten, - die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu stärken und auszuweiten, - die Laienrichter auf die Wahrnehmung ihres Amtes vorzubereiten und in ihrer Ausübung zu unterstützen. 

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - Maßnahmen der Erwachsenenbildung (Tagesveranstaltungen, Seminare und Veröffentlichungen etc.), - Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, - Unterstützung der Träger der Erwachsenenbildung bei ähnlichen Vorhaben und - Förderung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung. 

 4)   In der Rechtspolitik vertritt der Verein die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in allen die Ausübung ihres Amtes betreffenden Fragen insbesondere auf Landesebene.

  

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

(1)     Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 

(5)     Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

(7)     Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 4 (Mitgliedschaft) 

(1)   Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Personen erwerben, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(2)   Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die Mitgliedsrechte durch eine bevollmächtigte Person aus.

(3) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Sie
haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.
Ein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht steht ihnen nicht zu.

 

§ 5 (Beginn und Ende der Mitgliedschaft) 

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Gesamtvorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2)   Stimmt der Gesamtvorstand einer Aufnahme nicht zu, so entscheidet auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über das Aufnahmebegehren. 

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

(4)   Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres bis zum 30.9. gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. 

(5)   Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigenden Verhaltens von der Mitgliedschaft ausschließen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Darüber ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren. 

(6)   Mitglieder, die gemäß Absatz 5 vom Gesamtvorstand ausgeschlossen wurden, haben das Recht, auf schriftlichen Antrag diesen Beschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Maßnahme. 

(7)   Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Gesamtvorstand feststellt, dass das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist. 

(8)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge.

 

§ 6 (Mitgliedsbeitrag) 

 (1)   Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist am 1.1. eines jeden Jahres fällig. Tritt ein Mitglied ab 1.7. eines Jahres bei, so wird nur der halbe Jahresbeitrag fällig.

 (2)   Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 (Gliederungen) 

 (1)   Auf der Ebene der (Land-)Gerichtsbezirke können Regionalgruppen gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Fort- und Weiterbildung zu geben.

 (2)   Der Gesamtvorstand setzt in den Regionalgruppen Ansprechpersonen ein. Diese haben die Aufgabe, im (Land-)Gerichtsbezirk Zusammenkünfte und Weiterbildungsveranstaltungen zu organisieren, den Kontakt zum Gesamtvorstand zu halten, die Mitgliederstruktur zu verbessern und die Beschlüsse und Stellungnahmen des Vereins zu verbreiten. 

 (3)   Der Gesamtvorstand hat die Arbeit der Regionalgruppen zu unterstützen. Er kann die Ansprechpersonen zu Vorstandssitzungen einladen.

 

§ 8 (Organe des Vereins) 

 Organe des Vereins sind 

 a)   die Mitgliederversammlung 

 b)  der Gesamtvorstand 

 c)   der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung) 

 (1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 -  Beschluss über die Grundsätze der Vereinsarbeit, 

 -  Entgegennahme und Beratung der Rechenschaftsberichte sowie der Rechnungslegung für den abgelaufenen Rechnungszeitraum, 

 -  Beschluss des Haushaltsplanes für den kommenden Rechnungszeitraum, 

 -  Entlastung des Gesamtvorstandes, 

 -  Wahl des Gesamtvorstandes und der Revisoren, 

 -  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags, 

 -  Beschlussfassung über die Satzung, deren Änderung sowie über die Auflösung des Vereins.

 (2)   Der Gesamtvorstand beruft eine ordentliche Mitgliederversammlung ein nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres. Er lädt einen Monat vorher ein mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich und kann auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene EMail-Adresse geschickt werden.

 (3)   Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eingereicht werden. Spätere, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Satzungsändernde Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. 

 (4)   Der Gesamtvorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

 (5) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann in
Ausnahmesituationen als virtuelle Veranstaltung abgehalten werden. Bei einer
Präsenzveranstaltung treffen sich die Teilnahmeberechtigten gemeinsam an einem Ort. Die
virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnahmeberechtigten in eine
Video-Konferenz.
Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand und teilt diese in der
Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung
werden die besonderen Modalitäten für den Zugang zum virtuellen Konferenz-Raum in der
Einladung dargestellt.

 (6)   Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung bestimmen. 

 (7)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 10 (Stimmrecht, Beschlussfähigkeit) 

 (1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

 (2)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 (3)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

 (4)   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen. 

 (5)   Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 90 % der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 11 (Gesamtvorstand) 

 (1)   Der Gesamtvorstand besteht aus

 -  dem / der Vorsitzenden 

 -  drei stellvertretenden Vorsitzenden- drei stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine / einer
    gleichzeitig zur / zum Schatzmeisterin / Schatzmeister gewählt wird

 -  bis zu sechs Beisitzer / Beisitzerinnen. 

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger / Nachfolgerinnen im Amt.

 (2)   Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 

 (3)   Der Gesamtvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

 (4)   Der Gesamtvorstand nimmt Stellung zu Gesetzesvorhaben, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, gibt Presseerklärungen ab und ergreift Maßnahmen, die die Ausübung des Amtes verbessern und die Stellung des Laienrichtertums stärken. Er hält Kontakt mit den Justizministerien der Länder Niedersachsen und Bremen, den Rechtsausschüssen der Landesparlamente, den Parteien, den Trägern der Erwachsenenbildung, den vorschlagenden Organisationen und den Berufsvereinigungen der Berufsrichter. 

 (5)   Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

 (6)   Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. 

 (7)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit zu berufen. Es bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

(8)   Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine jährliche, pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Mittel müssen im Haushalt ausgewiesen sein.

 

§ 12 (Geschäftsführender Vorstand) 

 (1)   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und den drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern. Er bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

 (2)   Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend seiner Geschäftsordnung. Bei Rechtsgeschäften im Werte von mehr als 2500,-- € im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 

 (3)  Für Rechtsgeschäfte bis zu einem Einzelbetrag von 500,-- € sind der / die Vorsitzende und der Schatzmeistert / die Schatzmeisterin allein vertretungsberechtigt.

 

§ 13 (Geschäftsprüfung) 

 (1)   Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. 

 (2)   Die Revisoren prüfen jährlich den Jahresabschluss, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- und Buchführung sowie die Verwendung der Finanzen. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 (Satzungsänderung) 

Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen insoweit vorzunehmen, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen. Diese Änderungen bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 15 (Auflösung des Vereins) 

 (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der (die) Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender / stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 (2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.- Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen (DVS)", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15.10.2005 in Braunschweig beschlossen.
(letzte Satzungsänderung auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2021)