Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V.

Befreiung von der Teilnahme an Sitzungen

  

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Wenn ein Hilfsschöffe wegen Verhinderung des Hauptschöffen zur Verhandlung geladen wird, der Hauptschöffe dann aber doch erscheint - wer nimmt dann an der Verhandlung teil?
Wenn einmal eine Änderung der Besetzung herbeigeführt wurde, dann hat diese Bestand. Wenn ein Hilfsschöffe für den Hauptschöffen herbeigerufen wurde, dann ist der Vertretungsfall eingetreten und kann nicht dadurch wieder rückgängig gemacht werden, dass der Hauptschöffe doch noch rechtzeitig bei Gericht erscheint.

 

Muss ein Schöffe ein ärztliches Attest beibringen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Hauptverhandlung teilnehmen kann?
Das Verlangen eines Vorsitzenden, eine Krankheit notfalls nachzuweisen, bedeutet kein Misstrauen gegenüber den Angaben des Schöffen. Die Befreiungsgründe müssen für die Verteidigung überprüfbar gemacht werden.

Schöffen können von der Pflicht zur Teilnahme an der Sitzung entbunden werden, wenn ihnen das Erscheinen unmöglich (z.B. bei bettlägeriger Erkrankung) oder unzumutbar (z.B. bei Gefährdung eines Kurerfolges) ist. Ob eine Entschuldigung die Befreiung durch den Vorsitzenden rechtfertigt, ist mit der Revision überprüfbar. Hat der Vorsitzende zu großzügig von einer Befreiung Gebrauch gemacht, ist das Gericht falsch besetzt. Das Urteil wird wegen Verstoßes gegen einen absoluten Revisionsgrund aufgehoben. Ein Verteidiger muss, bevor er einen Verstoß rügen kann, in den Akten überprüfen können, ob ein solcher Verstoß vorliegen kann. Deshalb kann der Schöffe in geeigneten Fällen aufgefordert werden, seinen Befreiungsgrund durch Tatsachen glaubhaft zu machen, im vorliegenden Fall durch ein ärztliches Attest, aus dem sich die Anhaltspunkte für seine Verhinderung ergeben, z.B. die bettlägerige Erkrankung (OLG Düsseldorf v. 22.10.1991 - 1 Ws 980/91). Nicht erforderlich ist eine genaue Diagnose über die Krankheit. Insofern sind die persönlichen Daten des Schöffen geschützt. Selbstverständlich sind dem Schöffen die Kosten für das Attest zu erstatten.


Kann der Arbeitgeber für den Schöffen beantragen, ihn von einer Sitzung zu befreien?

Nein. Der Antrag auf eine Befreiung von der Sitzung setzt eine selbstständige Prüfung des Schöffen voraus, ob er sich entbinden lassen will und kann. Dies muss in einem eigenen Antrag des Schöffen gegenüber dem Gericht, von der Dienstleistung befreit zu werden, zum Ausdruck kommen.

 

Ein Schöffe hat sich wegen eines geplanten Urlaubs von einer Sitzung befreien lassen. Wenn der Urlaub nachträglich ausfällt, muss der Schöffe diese Sitzung wieder wahrnehmen?
Nein. Die Befreiung eines Schöffen von einer Dienstleistung kann nach Eingang bei der Geschäftsstelle nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Befreiung durch den Vorsitzenden bereits erteilt wurde, kann diese nicht mehr geändert werden. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass bei der Besetzung des Gerichts so früh wie möglich Klarheit herrschen muss. Wenn der herangezogene Hilfsschöffe damit rechnen müsste, kurzfristig wieder seinen Platz räumen zu müssen, würde das für ihn wie für die übrigen Beteiligten eine nicht hinzunehmende Unsicherheit bedeuten. Ein solches Verfahren würde auch die Vermutungen an Manipulationen nähren. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Befreiung des Schöffen selbst gegen Art. 101 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz („Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“) verstoßen hat.